Die rechtlichen Grundlagen
Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende in Deutschland
Unterstützung bei der Freitodbegleitung – Vorsorge, Vorbereitung und Begleitung
In Deutschland hat jeder Mensch das Recht, über sein eigenes Leben zu entscheiden – einschließlich der Wahl eines selbstbestimmten Lebensendes. Dieses Recht ergibt sich aus mehreren grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts:
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Grundgesetz, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Das Grundgesetz garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Würde des Menschen. Dazu gehört auch die Entscheidung über den eigenen Tod, sofern sie bewusst, frei und eigenverantwortlich getroffen wird.
2. Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2020) – Aufhebung des § 217 StGB
Im Jahr 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das bis dahin geltende Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) für verfassungswidrig. Es stellte klar, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein grundlegendes Persönlichkeitsrecht ist und auch die Inanspruchnahme professioneller Hilfe umfasst.
3. Keine Strafbarkeit des assistierten Suizids
Weder die eigenverantwortliche Entscheidung für den Tod noch die Begleitung oder Unterstützung einer solchen Entscheidung sind in Deutschland strafbar. Wichtig ist, dass die Entscheidung ohne Druck von außen und in voller geistiger Klarheit getroffen wird.
4. Zugang zu einer würdevollen Begleitung
Aus der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts folgt, dass Menschen, die diesen Weg gehen möchten, nicht allein gelassen werden dürfen. Eine einfühlsame, fachkundige Begleitung sorgt für einen respektvollen, sicheren und würdevollen Prozess.
Detaillierte Ausführungen zu den rechts stehenden Punkten finden Sie unten zum jeweiligen Thema!
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2020) – Aufhebung des § 217 StGB
- Keine Strafbarkeit des assistierten Suizids in Deutschland – Rechtslage und gesetzliche Grundlagen
- Zugang zu einer würdevollen Begleitung – Rechtliche und ethische Grundlagen
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende
Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende ergibt sich maßgeblich aus dem Grundgesetz (GG) sowie der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es stützt sich insbesondere auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG):
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
→ Dieser Artikel schützt das Recht eines jeden Menschen, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Dazu gehört auch die Entscheidung über den eigenen Tod.Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG):
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
→ Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben aus der Menschenwürde folgt. Der Staat darf diese Entscheidung nicht pauschal verbieten oder erschweren.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert also jedem Individuum zu, selbst darüber zu bestimmen, wie und wann das eigene Leben endet. Dies umfasst auch das Recht, Hilfe oder Unterstützung in Anspruch zu nehmen, sofern die Entscheidung frei und selbstbestimmt getroffen wurde.
Recht auf körperliche Unversehrtheit und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG)
Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz (GG):
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“
Zwar schützt dieser Artikel das Leben, allerdings ist dieses Schutzrecht nicht absolut. Der Staat darf niemanden gegen seinen Willen zum Weiterleben zwingen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Recht auf Leben nicht bedeutet, dass jemand gezwungen werden darf, gegen seinen eigenen Willen weiterzuleben.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe (BVerfG, 26. Februar 2020, Az. 2 BvR 2347/15)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 26. Februar 2020 klargestellt, dass das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben auch das Recht umfasst, Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
Wichtige Feststellungen des Gerichts:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht jedes Einzelnen, über das eigene Lebensende zu entscheiden.
Dieses Recht schließt das Recht ein, Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen.
Ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB, der damals jegliche organisierte Suizidhilfe unter Strafe stellte) verstößt gegen das Grundgesetz und wurde aufgehoben.
Durch diese Entscheidung wurde klargestellt, dass es in Deutschland nicht nur erlaubt ist, das eigene Leben selbstbestimmt zu beenden, sondern dass auch Menschen oder Organisationen, die dabei Unterstützung leisten, nicht pauschal kriminalisiert werden dürfen.
Strafrechtliche Aspekte der Suizidassistenz
Der assistierte Suizid ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar, sofern die betroffene Person ihre Entscheidung frei und ohne Zwang trifft.
Keine Strafbarkeit der Suizidassistenz:
Nach deutschem Recht ist Suizid als solcher nicht strafbar, da sich niemand selbst rechtswidrig töten kann.
Wer einer Person, die sich selbst das Leben nehmen möchte, dabei assistiert, begeht keine Straftat, solange kein Zwang, Betrug oder Missbrauch vorliegt.
§ 217 StGB (ehemals geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) – für verfassungswidrig erklärt
Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war die geschäftsmäßige Unterstützung des Suizids nach § 217 StGB strafbar.
Da diese Regelung jedoch faktisch jede organisierte Suizidhilfe unmöglich machte, wurde sie für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben.
§ 216 StGB – Tötung auf Verlangen (verboten!)
Während die Assistenz beim Suizid erlaubt ist, bleibt die aktive Tötung auf Verlangen verboten.
Das bedeutet, dass niemand eine andere Person direkt töten darf, auch wenn dies auf ausdrücklichen Wunsch geschieht.
Ärztliche Suizidassistenz:
Ärzte dürfen in Deutschland grundsätzlich Suizidhilfe leisten, sofern die Entscheidung des Patienten frei und wohlüberlegt ist.
Dennoch gibt es berufsrechtliche Einschränkungen, da sich viele Ärzteverbände gegen eine Beteiligung an assistierten Suiziden aussprechen.
Berufsrechtliche Einschränkungen für Ärzte bei der Suizidassistenz
Obwohl das Bundesverfassungsgericht 2020 entschieden hat, dass der assistierte Suizid rechtlich erlaubt ist und das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217 StGB) aufgehoben wurde, bestehen weiterhin berufsrechtliche Einschränkungen für Ärzte. Diese Einschränkungen ergeben sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern und den ethischen Leitlinien der Bundesärztekammer sowie einzelner Ärzteverbände.
Die Bundesärztekammer hat sich in der Vergangenheit mehrfach gegen eine aktive Mitwirkung von Ärzten bei der Suizidassistenz ausgesprochen. In ihrer (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (§ 16 MBO-Ä) wurde lange Zeit die Mitwirkung an einem Suizid als mit dem ärztlichen Ethos unvereinbar erklärt.
Allerdings haben sich die Regelungen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 verändert:
Nach dem Urteil müssen die Ärztekammern ihre Berufsordnungen überarbeiten, da ein pauschales Verbot gegen das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht verstößt.
Einige Landesärztekammern (z. B. Hamburg, Brandenburg) haben ihre Berufsordnungen bereits angepasst und Ärzten die Suizidassistenz unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Andere Ärztekammern (z. B. Bayern, Baden-Württemberg) halten weiterhin an einer ablehnenden Haltung fest oder regeln die Suizidassistenz nur vage.
VitaExit hilft Menschen, die sich für ein selbstbestimmtes Lebensende entscheiden, eine verlässliche und respektvolle Begleitung zu finden – unabhängig von den berufsrechtlichen Hürden für Ärzte.
Palliativmedizin als Alternative:
Schwerkranken Menschen steht in Deutschland auch die Palliativversorgung offen, um ein würdevolles Lebensende ohne Leiden zu ermöglichen.
Der assistierte Suizid ist somit keine Alternativlosigkeit, sondern eine Option für Menschen, die trotz aller medizinischen Möglichkeiten den Wunsch nach einem selbstbestimmten Sterben äußern.
Fazit – Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende ist geschützt
Jeder Mensch hat das verfassungsrechtlich gesicherte Recht, sein Leben selbstbestimmt zu beenden.
Diese Entscheidung umfasst das Recht, Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern die Wahl ohne Druck und in vollem Bewusstsein getroffen wird.
Der Staat darf keine pauschalen Hürden errichten, die dieses Recht faktisch unmöglich machen.
Die aktive Tötung auf Verlangen bleibt strafbar, während die assistierte Suizidbegleitung grundsätzlich erlaubt ist.
Das wegweisende Urteil zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben
Am 26. Februar 2020 fällte das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.) ein Grundsatzurteil, das das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland aufhob. Das Gericht erklärte den § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) für verfassungswidrig und nichtig, da er das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Lebensende unverhältnismäßig einschränkte.
Hintergrund: Was regelte § 217 StGB?
Der 2015 eingeführte § 217 StGB untersagte die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ und bedrohte Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Das Gesetz zielte darauf ab, organisierte Suizidhilfe zu unterbinden, betraf jedoch auch Ärzte, Sterbehilfevereine und Einzelpersonen, die wiederholt oder systematisch Hilfe zur Selbsttötung leisteten. In der Praxis führte das Gesetz dazu, dass selbst schwerstkranken Menschen der Zugang zu einer professionellen Begleitung beim assistierten Suizid verwehrt wurde.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz gegen das Grundrecht auf Selbstbestimmung verstößt und daher verfassungswidrig ist.
Wesentliche Kernaussagen des Urteils:
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).
Jeder Mensch hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht, über das eigene Leben und dessen Ende zu entscheiden.
Dieses Recht gilt unabhängig vom Gesundheitszustand, Alter oder der Begründung des Suizidwunsches.
Die Entscheidung für den eigenen Tod darf nicht vom Staat verhindert oder unzumutbar erschwert werden.
Der Staat darf keine pauschalen Hürden errichten, die das Recht auf Suizidhilfe faktisch unmöglich machen.
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst auch das Recht, Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen.
Der assistierte Suizid ist nicht nur für Betroffene legal, sondern auch für Ärzte, Sterbehilfeorganisationen und andere Unterstützer, die aus altruistischen oder beruflichen Gründen helfen.
Die „geschäftsmäßige“ Hilfe (wiederholte oder organisierte Suizidhilfe) darf nicht pauschal kriminalisiert werden.
Das Gesetz schränkte das Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ein.
Es führte dazu, dass selbst schwerstkranke Menschen keine legale Möglichkeit hatten, professionelle Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.
Gleichzeitig förderte es sogenannte „Sterbetourismus“-Phänomene, bei denen Betroffene ins Ausland reisen mussten, um Sterbehilfe zu erhalten.
Folgen der Entscheidung – Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Nach der Aufhebung von § 217 StGB ist die organisierte Suizidhilfe wieder erlaubt.
Dies bedeutet:
Sterbehilfevereine und Dienstleister aus diesem Bereich dürfen erneut tätig sein.
Ärzte dürfen Patienten unter bestimmten Voraussetzungen beim assistierten Suizid helfen.
Personen, die regelmäßig oder professionell Hilfe leisten, können dies ohne strafrechtliche Konsequenzen tun.
Gibt es neue gesetzliche Regelungen?
Nach dem Urteil gab es verschiedene politische Bestrebungen, eine neue gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe zu erlassen. Diese sollten sicherstellen, dass Suizidassistenz nur unter bestimmten Rahmenbedingungen erlaubt bleibt. Bis heute (Stand: 2025) gibt es jedoch keine neue, in Kraft getretene gesetzliche Regelung.
Fazit: Ein Meilenstein für das Selbstbestimmungsrecht
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 stärkt das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes Lebensende. Menschen, die diesen Weg gehen möchten, dürfen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, ohne dass Unterstützer pauschal kriminalisiert werden.
VitaExit – Begleitung auf Ihrem selbstbestimmten Weg
VitaExit setzt sich dafür ein, dass Menschen, die sich für einen assistierten Suizid entscheiden, nicht allein gelassen werden. Wir bieten Ihnen eine würdevolle, respektvolle und rechtssichere Begleitung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.
Keine Strafbarkeit des assistierten Suizids in Deutschland – Rechtslage und gesetzliche Grundlagen
In Deutschland ist die Assistenz beim Suizid (auch assistierter Suizid genannt) grundsätzlich nicht strafbar, sofern die Entscheidung des Betroffenen freiwillig, wohlüberlegt und ohne äußeren Druck getroffen wird.
Die rechtliche Einordnung des Suizids
Nach deutschem Recht ist Suizid (Selbsttötung) nicht strafbar, da eine Person über ihr eigenes Leben frei entscheiden darf.
Ein voll geschäftsfähiger Mensch kann sein Leben selbstbestimmt beenden, ohne dass dies nach dem Strafgesetzbuch (StGB) als Straftat gewertet wird.
Da die Beihilfe zu einer nicht strafbaren Handlung in Deutschland ebenfalls nicht strafbar ist, ergibt sich daraus die grundsätzliche Straffreiheit der Suizidassistenz.
a) Kein Straftatbestand für die Beihilfe zum Suizid
Nach § 27 StGB ist die „Beihilfe“ zu einer Straftat strafbar, jedoch nur dann, wenn die Haupttat selbst eine Straftat darstellt.
Da Suizid keine strafbare Handlung ist, kann auch die Beihilfe dazu – etwa durch Bereitstellung von Medikamenten oder Beratung – nicht strafbar sein.
b) Wichtige Voraussetzung: Freier und eigenverantwortlicher Suizidentschluss
Ergebend aus dem Grundrecht auf Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) und der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (BVerfG, 2020, Az. 2 BvR 2347/15).
Die assistierte Selbsttötung bleibt nur dann straffrei, wenn die suizidwillige Person:
voll geschäftsfähig ist (d. h. eine bewusste, informierte Entscheidung trifft),
keinem äußeren Druck oder Zwang unterliegt,
keiner psychischen Erkrankung unterworfen ist, die ihre Entscheidungsfähigkeit erheblich einschränkt.
c) Strafbarkeit durch andere Straftatbestände
Obwohl die Beihilfe zum Suizid an sich nicht strafbar ist, gibt es Situationen, in denen eine Strafbarkeit eintreten kann:
C1. Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB – strafbar!)
Eine aktive Tötung auf Wunsch des Betroffenen ist in Deutschland verboten.
Wer also eine Person direkt tötet – auch auf deren ausdrücklichen Wunsch –, begeht eine Straftat.
Beispiel: Eine Person injiziert einem Suizidwilligen tödliche Medikamente, anstatt ihm diese nur bereitzustellen.
C2. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB – unter bestimmten Bedingungen strafbar)
Wer einem suizidalen Menschen assistiert, darf sich nicht strafbar machen, indem er es versäumt, in kritischen Situationen Hilfe zu leisten.
Dies ist besonders relevant, wenn unklar ist, ob die betroffene Person ihren Entschluss wirklich bis zuletzt aufrechterhalten will.
Beispiel: Jemand nimmt ein tödliches Medikament ein, zeigt aber anschließend Anzeichen von Reue – hier könnte das Unterlassen von Hilfeleistung strafrechtlich relevant sein.
C3. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung – ehemalige Regelung des § 217 StGB (für verfassungswidrig erklärt)
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2020 war die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ nach § 217 StGB strafbar.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte dieses Verbot für verfassungswidrig, da es das Selbstbestimmungsrecht unzulässig einschränkte.
Seither gibt es keine strafrechtliche Regelung, die die organisierte Suizidhilfe pauschal verbietet.
3. Besondere Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (2020, Az. 2 BvR 2347/15 u. a.)
In seinem bahnbrechenden Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht die Assistenz beim Suizid für zulässig und betonte, dass:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasst.
Dieses Recht auch die Möglichkeit einschließt, professionelle Hilfe oder Sterbehilfeorganisationen in Anspruch zu nehmen.
Der Staat keine pauschalen Verbote erlassen darf, die eine selbstbestimmte Entscheidung unmöglich machen.
Das bedeutet:
Jeder Mensch darf selbst über den Zeitpunkt und die Art seines Lebensendes entscheiden und dazu Hilfe in Anspruch nehmen, sofern er dies eigenverantwortlich und ohne äußeren Druck tut.
4. Bedeutung für die Praxis – Wann ist assistierter Suizid erlaubt?
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Person, die sich für den Suizid entscheidet, Unterstützung erhalten kann, sofern:
✅ Sie voll geschäftsfähig ist.
✅ Die Entscheidung frei von Druck oder Zwang getroffen wurde.
✅ Sie sich ausreichend informiert hat und eine wohlüberlegte Wahl trifft.
✅ Die unterstützende Person lediglich assistiert, aber nicht aktiv eingreift.
Fazit – Rechtlich zulässige Suizidassistenz in Deutschland
Die assistierte Selbsttötung ist nicht strafbar, da Suizid keine Straftat ist und die Beihilfe zu einer nicht strafbaren Handlung nicht sanktioniert werden kann.
Tötung auf Verlangen bleibt jedoch verboten (§ 216 StGB).
Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestätigt und klargestellt, dass auch organisierte Suizidassistenz erlaubt sein muss.
Wichtig ist, dass die Entscheidung frei, eigenverantwortlich und gut überlegt getroffen wird.
VitaExit – Begleitung für einen selbstbestimmten Abschied
VitaExit steht Menschen zur Seite, die sich für einen assistierten Suizid entscheiden. Wir begleiten Sie respektvoll, diskret und professionell, um sicherzustellen, dass Ihr Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende in Würde und Sicherheit umgesetzt werden kann.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.
Zugang zu einer würdevollen Begleitung – Rechtliche und ethische Grundlagen
Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende umfasst nicht nur die Möglichkeit, eigenverantwortlich eine Entscheidung über den Tod zu treffen, sondern auch das Recht, dabei nicht allein gelassen zu werden. Eine einfühlsame, fachkundige Begleitung trägt dazu bei, dass der Sterbeprozess in einem respektvollen, sicheren und würdevollen Rahmen erfolgt.
1. Rechtlicher Hintergrund – Das Selbstbestimmungsrecht als Grundlage
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil von 2020 (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.) entschieden, dass jeder Mensch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben hat. Dies bedeutet auch, dass Menschen, die diesen Weg wählen, eine individuelle Begleitung und Unterstützung in Anspruch nehmen dürfen.
Grundlegende rechtliche Prinzipien:
Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit):
Jeder Mensch hat das Recht, sein Leben und auch dessen Ende nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung ist ein integraler Bestandteil dieser Entscheidungsfreiheit.
Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde):
Ein selbstbestimmtes Lebensende muss in Würde erfolgen können.
Eine angemessene Begleitung trägt dazu bei, dass dieser Prozess nicht in Einsamkeit oder Unsicherheit geschieht.
2. Bedeutung einer professionellen Begleitung
Viele Menschen, die sich für einen assistierten Suizid entscheiden, möchten sicherstellen, dass dieser in einer sicheren, friedvollen und würdevollen Umgebung erfolgt. Eine begleitete Sterbehilfe erfüllt mehrere wesentliche Funktionen:
a) Emotionale Unterstützung und psychologische Begleitung
Eine professionelle Begleitung hilft Betroffenen, ihre Entscheidung zu reflektieren und emotionale Stabilität in diesem sensiblen Prozess zu finden.
Sie kann Angehörigen die Möglichkeit geben, den Abschied bewusst zu gestalten, um Schuldgefühle oder Unsicherheiten zu reduzieren.
b) Medizinische und organisatorische Sicherheit
In einigen Fällen kann eine ärztliche Beratung oder palliative Unterstützung sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass der Sterbeprozess human und ohne Leiden verläuft.
Die Bereitstellung sicherer Methoden und die Vermeidung unnötiger Komplikationen sind essenziell für eine würdevolle Gestaltung des Abschieds.
c) Rechtliche Absicherung und Vermeidung strafrechtlicher Risiken
Eine fachkundige Begleitung stellt sicher, dass alle Handlungen im Einklang mit geltendem Recht stehen.
Es wird darauf geachtet, dass der Betroffene seine Entscheidung frei von Druck trifft und alle notwendigen Schritte rechtskonform durchgeführt werden.
3. Ethische Verpflichtung zur Unterstützung
Die Entscheidung für ein selbstbestimmtes Sterben kann mit vielen Herausforderungen verbunden sein – sowohl für die Betroffenen als auch für Angehörige, Ärzte und Berater. Eine würdevolle Begleitung hilft, Unsicherheiten zu reduzieren und den Abschied in einem respektvollen, einfühlsamen Rahmen zu ermöglichen.
Verantwortung der Gesellschaft:
Menschen, die diesen Weg gehen möchten, dürfen nicht allein gelassen oder in illegale oder unsichere Methoden gedrängt werden.
Eine offene, wertfreie Unterstützung ist essenziell, um den Betroffenen ein selbstbestimmtes, angstfreies und friedliches Abschiednehmen zu ermöglichen.
4. VitaExit – Begleitung für einen würdevollen Abschied
VitaExit unterstützt Menschen, die sich für ein selbstbestimmtes Lebensende entschieden haben, mit Einfühlungsvermögen, Respekt und fachlicher Kompetenz.
✅ Individuelle Beratung und Begleitung – auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten.
✅ Sichere, professionelle Unterstützung – in einem geschützten, würdevollen Rahmen.
✅ Maximale Diskretion und Respekt – für eine Entscheidung, die Ihnen allein gehört.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche und kostenlose Beratung – wir stehen Ihnen zur Seite.
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